Inhaltskontrolle auslegungsbedürftiger Klauseln (verbraucherfeindlichste Auslegung)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 Absatz 1 Satz 1 BGB). Oftmals ist der Inhalt einer solchen AGB-Klausel in Verbraucherverträgen, beispielsweise die Verkaufsbedingungen eines Online-Shops, nicht eindeutig. Auch sind die Interessen des Klauselverwenders und des Verbrauchers bei Anwendung einer AGB-Klausel gegenläufig. Das Interesse des Verwenders ist darauf gerichtet seine Haftung möglichst weit einzuschränken, während der Verbraucher gerade gegenläufige Interessen hat.
Wird sich dann noch über die Wirksamkeit einer solchen mehrdeutigen Klausel gestritten, dann muss der Inhalt einer solchen Klausel zunächst im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, bevor in einem zweiten Schritt über die Wirksamkeit der so ausgelegten Klausel entschieden werden kann.
Ergibt die Auslegung der Klausel im ersten Schritt, dass mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, ist zu Lasten des Verwenders von der ungünstigsten Auslegung der Klausel auszugehen, Grundsatz der verbraucherfeindlichsten/anwenderfeindlichsten Auslegung (so auch § 305c Absatz 2 BGB)
Gegenstand der Inhaltskontrolle einer auslegungsbedürftigen AGB-Klausel ist damit im zweiten Schritt die Klausel ihrer verbraucherfeindlichsten Auslegung. Zweck dieser Auslegung ist der Verbraucherschutz. Hält die die Klausel in ihrer verbraucherfeindlichsten Auslegung einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB nicht stand, ist die Klausel unwirksam und darf zu Lasten des Verbrauchers nicht mehr angewendet werden (§ 306 Absatz 1 BGB).
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