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Was tun nach Kündigung des Bausparvertrags?

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Aktuell werden wir vermehrt von Bausparern angesprochen, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Wer aktuell ein Schreiben seiner Bausparkasse in den Händen hält, der bekommtin vielen Fällen einen „roten Brief. Die Bausparkasse kündigt den Vertrag um sich von hochverzinsten älteren Bausparverträgen zu lösen. Die Begründung der Kündigung des Bausparvertrags stützt auf § 489 Absatz 1 Nr.2 BGB.

Was war der „Trick“ beim Bausparen?

Der Trick war jahrelang nur nur so viel auf den Vertrag einzuzahlen, dass der Betrag nicht die vereinbarte Bausparsumme erreichte. Das Darlehen im Anschluss ist ohenhin nicht besonders lukrativ, weil aufgrund der aktuellen Niedrigzinsen ein Darlehen zu deutlich besseren Konditionen möglich ist. Die Kassen nahmen das Verhalten in der Vergangenhei hin und verzinsten das Guthaben Jahr um Jahr mit den vereinbarten Prozenten. Nunmehr werden die Belastungen aber für die Bausparkassen spürbar. Die Kündigung gründet auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Ist eine Kündigung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlaubt?

Ob eine Kündigung auf dieser Grundlage gestattet ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Das LG Mainz Aktenzeichen 5 O 1/14 v.28.07.2014 hat den Bausparkassen Recht gegeben und ausgeführt:

Vorliegend hat die Klägerin ihre planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Sie hat indes seit nunmehr zehn Jahren ihre vertraglichen Rechte nicht ausgeübt. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist jedoch der vereinbarte Vertragsgegenstand. Dass ein Darlehen über zehn Jahre hin nicht abgerufen wird ist nach Auffassung des Gerichtes kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand. Da der Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, stellen die Einlagen des Bausparers, ein Darlehen an die Beklagte dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB sind die Vorschriften über Darlehen grundsätzlich auch für Bauspardarlehen und Spareinlagen anzuwenden (Palandt, vor § 488 RN 17, 23).

Das Gericht verkennt nicht, dass der vorliegende Fall insoweit nicht mit, den Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt vom 22.02.2013 und des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (BeckRS 2012, 22642) übereinstimmt, weil in beiden Fällen die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart worden war, so dass die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich war. Insoweit hält das Gericht an seiner im Termin geäußerten Auffassung einer Kündbarkeit gem. § 488 Abs. 3 BGB zwar nicht fest. Dieser Unterschied führt vorliegend jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage im Hinblick auf die grundsätzliche Kündbarkeit.

Selbst wenn man nicht von einem Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3 BGB ausgeht, konnte die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend ordentlich kündigen. § 489 BGB ist nicht auf Verbraucher beschränkt und steht auch der Bausparkasse zu. Für die Bausparkasse besteht damit zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehensvaluta eine Recht zur ordentlichen Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zu. Und zwar ist ein vollständiger Empfang im Sinne der Vorschrift aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages frühestens, aber auch schon bei Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Bereits hiermit und nicht erst mit der Zuteilung wird der für den Bausparvertrag charakteristische Zweck erreicht (Vergleiche Staudinger, BGB, 2011, § 488 RN 546, 549, 550). Die Zuteilungsreife war vorliegend unstreitig der 31.03.1994. Die Kündigung erfolgte am 20.09.2013 zum 01.04.2014. Die Zehnjahresfrist war am 31.03.2014 abgelaufen. Der Bausparer wird durch den Beginn der 10-Jahresfrist nicht für die Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Grundsatz berufen, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, da sie selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung über nunmehr 10 Jahre dem Vertragszweck zuwider gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Bausparvertrages nicht die zinsgünstige Geldanlage sondern die Erlangung eines Darlehens ist. Dabei gibt die Höhe der Zinsen von 2,5 % keinen Ausschlag. Die Klägerin hat dies so gewählt, da sie sich im Zusammenhang von Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung durch einen niedrigen Guthabenzins eine niedrige Darlehensverzinsung gesichert hat.

Ob diese Rechtsauffassung auch von den Obergerichten geteilt wird, erscheint zumindest fraglich. Gerade der BGH hat sich in den letzten Jahren vermehrt verbraucherfreundlich gezeigt. Allerdings lohnt sicher nicht jede Kündigung eine entsprechende Auseinandersetzung. Um hier eine sachliche Beratung zu erfahren ist anwaltliche Hilfe unabdingbar.

Was tun nach Erhalt einer Kündigung des Bausparvertrags?

Wenn Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrags erhalten haben, sollten Sie die Möglichkeit nutzen, die Kündigung prüfen zu lassen. Nutzen Sie dazu unsere kostenlose Ersteinschätzung zu Chancen und Risiken. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden wir auch für Sie Deckungsschutz beantragen. Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen gern.

Übrigens: Auch wenn Sie aktuell Ihr Immobiliendarlehen kündigen wollen, können wir helfen.

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