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Abrechnung bei Filesharing Abmahnungen: Gewerbsmäßiger Betrug?

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Abrechnung bei Filesharing Abmahnungen

Heute erreichte mich ein Urteil des LG Berlin AZ 3 O 10213 v. 29 Oktober 2014 (mir ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist) dieses enthält Ausführungen, welche die interne Abrechnungspraxis bei hunderttausenden Abmahnungen in Frage stellt, wie sie in den letzten Jahren versandt wurden. In dem Urteil des LG Berlin, aaO wird im Tatbestand zu der Abrechnungspraxis ausgeführt.

In der Folgezeit erwirkte die Kanzlei der Beklagten aufgrund der Ermittlungen von G*** gerichtliche Beschlüsse, um bei den jeweiligen Providern die persönlichen Daten von Rechtsverletzern zu ermitteln. Diesen gegenüber sprach sie Abmahnungen nach dem Muster der Anlagen B 2, B 11 aus. In Anspruch genommen wurden solche Nutzer, die, in einem Peer-to-Peer-Netzwerk den Film durch Freigabe auf ihrer Festplatte zum Download angeboten hatten. Die betroffenen Personen wurden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenerstattung etc. wurde den Adressaten jeweils ein Vergleich des Inhalts angeboten, dass gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 1.200,00 € auf alle weiteren Rechte wegen der Urheberrechtsverletzung verzichtet werde. Zahlungen wurden auf ein von der Kanzlei der Beklagten verwaltetes Konto geleistet.
Am 7./9./16. April 2010 wurde ein Side Letter zu diesem Service Agreement unterzeichnet (Anlage K 1 mit Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz vom 28. Mai 2013). Nach dem Inhalt des Side Letter sollte geklärt werden, wie die aufgrund von Schutzverletzungen vereinnahmten Zahlungen zwischen den betroffenen Parteien verteilt werden. Zunächst sollten von jeden Zahlung 400,00 €, jedoch höchstens 1/3 des tatsächlichen Zahlbetrags abgezogen werden, um einen Risikofonds einzurichten und Auslagen zu decken. Von den verbleibenden Erlösen sollten 25 % der örtliche Verleih, 25 %“* , 25 % G*** und 25 % der vor Ort prozessbevollmächtigte Anwalt erhalten. Der Side Letter wurde von den Vertretern der***, der Klägerin und der G**-* unterzeichnet. Die Kanzlei der Beklagten wird in dem Side Letter nicht namentlich erwähnt, es hat auch kein Geschäftsführer der Gesellschaft unterschrieben.
Zum Stichtag 31. Dezember 2011 fertigte die Kanzlei der Beklagten eine Aufstellung (vgl. im Einzelnen Anlage K 3), nach der die Beklagte insgesamt 7.444 Abmahnungen (warning letters) ausgesprochen und insgesamt 955.923,75 € an Zahlungen erhalten hatte. Die Kosten waren wie folgt beziffert: Costs incurred mit 161.356,40 E, Costa G*** mit 159.320,63 € und Costs B*** mit 159.320,63 €. Außerdem war für die Klägerin und*** ein Anteil von 318.641,25 € angegeben.
Im Jahr 2011 wurde die weitere Bearbeitung eingestellt.
Im Laufe des Jahres 2011 fanden Gespräche der Parteien über weitere Zahlungen statt. Der für die Beklagten tätige Rechtsanwalt*** erklärte in einer E-Mail vom 14. Oktober 2011, es gebe ein Limit von 50.000,00 €/Woche für grenzüberschreitende Überweisungen. Er werde wöchentliche Zahlungen von 50.000,00 € und eine Schlusszahlung von 10.000,00 € veranlassen…

Die Abrechnung war nach dem Sideletter also gedacht wie folgt: Gefordert wurden 1.200,00 EUR. Von der tatsächlich eingenommenen Summe – diese konnte freilich durch Verhandlungen etc. geringer ausfallen – landete ein Teil höchstens 1/3 in einem Risikotopf. Der Rest der Beute – diese Wortwahl mag man mir an dieser Stelle nachsehen – wurde wie folgt aufgeteilt: 25% bekamen der örtliche Verleih, 25 % die Ermittlungsfirma (G), 25 % [Rechteinhaber?] und 25 % der vor Ort prozessbevollmächtigte Anwalt  [abmahnende Anwalt]. Daraus ergibt sich, dass gerade nicht, wie dies so oft behauptet wird, der abmahnende Anwalt nach Streitwert abrechnet.

Warum ist diese Erkenntnis so spektakulär und was bedeutet sie für aktuelle Filesharing Klagen?

Bisher gab es immer nur Vermutungen, dass in Filesharing Abmahnungen die Abrechnung nicht so sauber ablaufe, wie immer behauptet. Nun erstmals ist dies aber in einem Urteil konkret festgehalten. Warum dies so bedeutend ist, wird besonders deutlich, wenn man sich die Vorgänge anschaut, wenn auf die Abmahnung keine Zahlung durch den Abgemahnten geleistet wird. Dann werden nämlich üblicherweise Anwaltskosten nach dem Streitwert eingeklagt. Diese sind aber nach der hier vertretenen Auffassung nur dann erstattungsfähig, wenn auch der Rechteinhaber mit dem Anwalt nach dem Streitwert abrechnet. Vergünstigungen bei der Abrechnung im Verhältnis zu seinem Anwalt müsste der Rechteinhaber im Prozess gegen den Abgemahnten kenntlich machen und diesem auch zugute kommen lassen.

Gewerbsmäßiger Betrug bei Klageverfahren?

Wenn  in Gerichtsverfahren fast immer (es gibt wohl nur eine Ausnahme) vorgetragen wird, dass die Abrechnung auch außergerichtlich nach Streitwert erfolgt – ohne dass dies den Tatsachen entspricht – und nach (hohem) Streitwert berechnete Anwaltsgebühren dann in Klageverfahren eingeklagt werden, stellt dies einen Betrug zum Nachteil des Abgemahnten dar. Wenn dies wiederholt erfolgt, liegt ein gewerbsmäßiger Betrug nahe. Ich bin überzeugt, dass die kommende Diskussion zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaften führen wird.

Trifft dies auf alle Verfahren, Rechteinhaber und abmahnende Kanzleien zu?

Es ist schwer einzuschätzen, in wievielen Fällen solche oder vergleichbare Abreden noch geschlossen wurden. Ich bin überzeugt, dass nicht alle Rechteinhaber fragwürdig abrechnen oder gar gerichtlich falsch vortragen. Die hier dargestellte Abrechnung wird aber allerdings auch kein absoluter Einzelfall sein. Sicher ist, dass alle Rechteinhaber und abmahnenden Anwälte sich nun kritische Nachfragen zu der Abrechnungspraxis gefallen lassen müssen. Nicht mehr ausreichend wird es sein, sich darauf zu berufen, dass üblicherweise nach Streitwert abgerechnet werde. Das Urteil des LG Berlin zeigt deutlich, dass Ausnahmen existieren und stärkt massiv die vielfach geäußerten Zweifel an der  „sauberen“ Abrechnung bei Filesharing Abmahnungen.

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