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BAG: Beweisverwertungsverbot bei Videoüberwachung am Arbeitsplatz

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Beweisverwertungsverbot bei Videoüberwachung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2018 -2 AZR 133/18 entschieden, dass eine Videoaufzeichnung, welche eine Kassiererin zeigte, die insgesamt mehrere tausend Euro unterschlug, in einen Arbeitsgerichtsprozess eingeführt wurden durfte. 

Warum kann das überhaupt ein Problem sein?

Die Mitschnitte einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung können grundsätzlich in einem Arbeitsgerichtsprozess eingeführt werden, schwierig wurde der Fall dadurch, dass wegen des Datenschutzes davon auszugehen ist, dass die Aufnahmen nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden sollen. Hier wurden die Bänder aber erst Monate später ausgewertet, also viel länger gespeichert.

Wie hat die Vorinstanz entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte am 20.Dezember 2017 – 2 Sa 192/17 entschieden, dass aufgrund der Verpflichtung der zeitnahen Löschung, die Aufnahmen einem Verwertungsverbot unterlägen. Das Bundesarbeitsgericht, aaO dagegen widersprach dieser Auffassung und führte aus:

Sollte es sich […] um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Ist die Entscheidung unter datenschutzrechtlichen Überlegungen bedenklich?

Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und daher muss man sich zwangsläufig auf die Pressemitteilung stützen. Es war bereits in der Vergangenheit so entschieden worden, dass nicht jeder Datenschutzverstoß zwingend ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Ich meine das BAG so zu verstehen, dass wenn die Erhebung der Videoaufnahmen rechtmäßig war, und schutzwürdige Interessen bestehen, die Nichtlöschung der Aufnahmen zwar einen Datenschutzverstoß bedeuten mögen, der aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Ich denke, dass kann sich grundsätzlich hören lassen. Sobald der Volltext vorliegt, wird der Artikel aktualisiert.


 

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