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Was muss man während der Corona Krise zahlen?

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Was muss man während der Corona Krise zahlen?

Was muss man während  der Corona Krise zahlen? Viele Menschen fragen sich vor dem Hintergrund von Kurzarbeitergeld, wegbrechenden Aufträgen oder ihren komplett geschlossenen, ob sie nun ihrerseits alle Rechnungen zahlen müssen. Um das ein wenig einschätzen zu können soll die folgende Orientierung dienen, der aber naturgemäß eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann oder will.

Müssen Sie Miete zahlen?

Wohnraummiete muss weitergezahlt werden, es wurde aber ein sogenanntes Moratorium gesetzlich verabschiedet, wonach, fehlende Mietzahlungen vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht zur Kündigung führen, wenn der Mieter glaubhaft machen kann, dass die Nichtleistung auf der COVID 19 Pandemie gründet.
Dies gilt grundsätzlich auch für Gewerberaummiete. Also auch bei gewerblicher Mieter wird die Miete gestundet. Es spricht aber – zumindest wenn die gewerbliche Nutzung untersagt wird – einiges dafür hier von einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auszugehen, sodass gewerbliche Mieter in diesem Fall mit dem Vermieter in Kontakt treten sollten, ob sie überhaupt Miete zahlen. Es gibt dazu noch keine Entscheidungen, aber die Position der Mieter ist nicht so schlecht, dass diese etwa für Verhandlungen genutzt werden sollte. 
In jedem Fall raten wir gewerblichen Mietern zumindest die Miete für April nur unter Vorbehalt zu zahlen.  Das sollte am Besten auf der Überweisung im Verwendungszweck und in einem kurzen Anschreiben an den Vermieter klar gestellt werden: Die Miete für April zahle ich bis zur Klärung der Rechtslage ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung. 

Zwischen Fazit zur Miete:

Alle die von der Corona Krise nachweisbar betroffen sind, können die Mietzahlungen aussetzen (stunden). Gewerbliche Mieter haben gegebenenfalls sogar die Möglichkeit gar keine Miete zahlen zu müssen (rechtlich noch ungeklärt) und sollten mit dem Vermieter verhandeln oder ansonsten die Miete unter Vorbehalt zahlen, um sie gegebenenfalls zurückzufordern. In letzterem Fall drängt sich anwaltlicher Beratung geradezu auf.   

Müssen Sie Ihr Fitnessstudio bezahlen?

Ungeachtet der Frage, ob Sie in den letzten Monaten ihr Fitnessstudio besucht haben oder es im März, April diesen Jahres gern besucht hätten (#Karteileiche), müssen Sie für die Dauer der Schließung des Fitnessstudios keinen Beitrag zahlen. Es liegt  eine Vertragsstörung vor. Denn es ist dem Studiobetreiber unmöglich, Ihnen die vertraglich geschuldeten Leistungen (Zugang zu Fitnessstudio und Nutzen der Kurse) zu gewährleisten. Damit sind beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Das Fitnessstudio muss nicht leisten wegen rechtlicher Unmöglichkeit (die Öffnung ist verboten) nach § 275 BGB. Der Sportler muss für diese Zeit nach 326 BGB aber auch seine Gegenleistung (Zahlung des Beitrags) nicht erbringen. Solange das Fitnessstudio geschlossen ist, sollte also darauf geachtet werden, dass nicht der Beitrag abgebucht wird. Es ist sicher sinnvoll sich mit dem Studio in Verbindung zu setzen, um hier unnötige Streitereien zu vermeiden. 

Müssen Sie ihre Mitgliedschaft beim HSV oder St. Pauli sonstigen Sportvereinen oder auch Fördervereinen zahlen?

Wer die Raute im Herzen hat oder niemals allein laufen wird oder wer einfach die schönen Künste fördern will, all diesen Menschen ist gemein, dass  sie Ihren Mitgliedsbeitrag im Verein in vollem Umfang weiterhin bezahlen müssen. Mitglieder haben auch bei Aussetzung des sonst stattfindenden Angebots von Vereinen keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt für eine Gegenleistung dar, er dient dient vielmehr dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Diese Zwecke fallen auch in der Corona Krise nicht weg. Im Übrigen brauchen die Vereine gerade in der schweren Zeit die Unterstützung – hier gilt also: „Weiterzahlen“.

Müssen Monatskarten weitergezahlt werden?

Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr: Wer seine Zeitkarte für Bus und Bahn (z.B. Wochen- oder Monatskarte) aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht mehr nutzen kann, kann sich bei seinem Verkehrsunternehmen erkundigen, ob es ein Verfahren zur Aussetzung des Abonnements gibt und eine anteilige Erstattung des Ticketpreises beantragen. Die Pflicht zur Zahlung entfällt aber nicht.    

Muss ich die Kita-Gebühren weiterzahlen? 

Für die Zeit der Schließung der Kitas müssen Sie keine Kita Gebühren zahlen. Das sehen wohl aktuell auch soweit ersichtlich alle Bundesländer so, daher muss dieses Thema nicht weiter vertieft werden. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei den Fitnessstudios.

Muss ich die Kosten für meinen Internetanschluss zahlen?

Interessant ist es sicherlich, ob das Internet bezahlt werden muss. Vor dem Hintergrund, dass das Internet von den Menschen mehr genutzt wird als jemals zuvor, erscheint die Frage fast schon wie eine Scherzfrage. Und ja, die Kosten für das Internet müssen gezahlt werden, aber es gibt nun ein gesetzliches Verweigerungsrecht wonach vor dem 8. März 2020 geschlossene Verträge zur angemessenen Daseinsvorsorge bis zum 30. Juni 2020 nicht bezahlt werden müssen. Voraussetzung ist, dass dem Verbraucher die Zahlung nicht möglich ist ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie.. Aber Achtung, die offenen Beiträge müssen nachgezahlt werden, denn es handelt sich nur um ein zeitlich begrenztes Verweigerungsrecht. Das gilt übrigens auch für sog. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 2 Mio Euro.

Muss ich die Strom- und Gasrechnung zahlen?

Auch den Kunden von Strom- oder Gaslieferungsverträgen steht ein Verweigerungsrecht von Zahlungen vor dem 8. März 2020 geschlossene Verträge zur angemessenen Daseinsvorsorge bis zum 30. Juni 2020 zu. Voraussetzung ist, dass dem Verbraucher die Zahlung nicht möglich ist ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie. Auch das gilt entsprechend Das gilt übrigens auch für sog. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 2 Mio Euro.

WICHTIG:

Wenn Sie ein Verweigerungsrecht geltend machen wollen, sollten Sie das ihrem Vertragspartner vorher mitteilen und dazu auch gleich nachweisen, dass Sie von der Corona Krise betroffen sind. Das kann über eine eidesstattliche Versicherung geschehen oder über einen Nachweis, dass Ihr Unternehmen aufgrund der Corona Krise temporär geschlossen werden musste, etwa bei Ladengeschäften. Vergessen Sie außerdem nicht, dass aufgeschoben nicht aufgehoben ist, und die Schuld teilweise auch verzinst wird. Wenn irgend möglich suchen Sie das Gespräch, aktuell sind fast alle Parteien gesprächsbereit. Nutzen Sie das.

 

 

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