Frauentausch mit Folgen: Persönlichkeitsrechtsverletzung
Offenkundig hat die Kanzlei Schertz Bergmann für ihre Mandantschaft eine erneute Ausstrahlung einer Folge der bekannten Sendung Frauentausch durch das LG Berlin untersagen lassen, in der eine Frau samt Familie durch geschicktes Zusammenschneiden äußerst nachteilig dargstellt wurde. Dies ist aus mehreren Gründen hervorhebenswert.
Warum wehrte sich niemand vorher?
Zunächst habe ich mich desöfteren gewundert, dass nicht bereits früher Protagonisten gegen ihre Darstellung vorgegangen sind. Zum anderen finde ich es auch bemerkenswert, dass nach Zeitungsberichten die Kanzlei Schertz Bergmann auf Prozesskostenhilfe tätig geworden ist. Wer schon einmal ein äußerungsrechtliches Mandat auf PKH Basis geführt hat, dem wird offenkundig sein, dass die Übernahme des Mandats in diesen Fällen nicht (allein) von wirtschaftlichen Gedanken geprägt sein mag. Schöner Zug von den Kollegen – kann man ja auch mal sagen.
Worum ging es genau?
Leider liegt mir das Urteil nicht im Volltext vor, weswegen ich aus den verfübgaren Quellen mir folgenden Reim zu machen glaube:
Das LG Berlin hat offenkundig den mit den Darstellern geschlossenen Mitwirkungsvertrag als (teil?) unwirksam erkannt, weil dieser den Eindruck erweckte die Sendung habe Dokumentationscharakter. Die Protagonisten wurden jedoch der Lächerlichkeit preisgegeben. Dogmatisch scheint es mir konsequent einfach den Mitwirkungsvertrag für (teil)nichtig nach allgemeinen Vorschriften zu erklären. Dann kommt es an dieser Stelle nicht auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung an und dadurch droht kein Widerspruch zur Frage der für ein Schmerzensgeld notwendigen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Letztgenannte hat das Gericht nämlich im konkreten Fall verneint.
Der Schwerpunkt der Entscheidung ist also eher im Vertragsrecht zu verorten. Nach meiner Meinung müsste diese Entscheidung damit vor allem für die zukünftig zu erstellenden Mitwirkungsverträge erhebliche Bedeutung haben.
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