Kanzlei HWK Abmahnung Facebook Impressum iAv Binary Services GmbH
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung so ist eine Schreiben betitelt, welches aktuell in einer Vielzahl von Firmen für Kopfschmerzen sorgen sollte. Namentlich geht es um eine Abmahnung, die im Auftrag der Binary Services GmbH verschickt wird und in einer mir vorgelegten Abmahnung rügt:
„Ihr oben genannter Facebook – Auftritt, nachgewiesen durch beigefügten Screenshot (Bildschirmkopie) vom […] enthält kein Impressum. Darin liegt eine Verstoß gegen § 5 TMG, denn danch müsen die in dieser Vorschrift genannten Pflichtangaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt werden. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregeln i.S.d § 4 Nr. 11 UWG dar […].“
Die Kosten der Abmahnung werden nach einem Streitwert von 3.000 EUR und einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagen auf 265,70 EUR beziffert. Ferner wird eine Unterlassungserklärung gefordert.
Aus der Vielzahl der Anfragen, welche mich die letzten Tage erreichten, scheint es sich um eine Abmahnwelle zu handeln. Diese macht die Abmahnung aber keineswegs zwingend unwirksam, rechtsmissbräuchlich oder ähnliches. Es reicht also nicht aus, einige Abmahnungen zu sammeln und dann wie ich schon mehrfach hörte, im Falle einer Klage „auf Massenabmahnung zu plädieren“. Nicht nur ist der Gedanke dahinter und die Terminologie falsch, sondern es ist auch was die zu erwartenden Prozesskosten angeht völlig falsch nicht zu reagieren… Lassen Sie sich lieber seriös beraten.
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