Fareds Abmahnung „Lightning Strikes“: Wenn der Verjährungsblitz einschlägt
Die Kanzlei Fareds versendet derzeit Schreiben wegen des Films „Lightning Strikes“, die sich dadurch auszeichnen, dass zwar eine Geldforderung (1.144,00 EUR) aber keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Keine Forderung einer Unterlassungserklärung aber 1.000,00 EUR
Es wird auch keine Unterlassungserklärung gefordert. Es handelt sich nicht um einen Fall, bei dem die Unterlassungserkärung nicht beigelegt ist, dass gab es schon öfter in der Vergangenheit, sondern eine solche wird nicht gefordert. Nach meiner Meinung handelt es sich dabei nicht um eine Abmahnung. Es ist am Ehesten eine Zahlungsaufforderung. Gefordert werden 1.000,00 EUR und die Kosten für das anwaltliche Mahnschreiben – nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR. Die Zielsetzung dahinter ist wohl, dass beim oberflächlichen Lesen die 1.000,00 EUR Schadensersatz mit dem „Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro“ gem. § 97a Abs. 3 UrhG vermengt werden. Der unaufmerksame Leser das Schreiben also für eine Standard Abmahnung hält – mit der für den Abmahner positiven Folge, dass eine (modifizierte) Unterlassungserklärung trotzdem abgegeben wird.
Warum Mahnschreiben und keine Abmahnung?
Interessanter ist noch die Frage, warum keine Abmahnung für „Lightning Strikes“ versandt wurde. Die Antwort gibt wohl der Verletzungszeitpunkt November 2010 i.V. mit der Auskunft der Telekom vom 7.12.2010 als starkes Indiz. Ich schätze, dass die Klarnamen der Anschlussinhaber dem Rechteinhaber bzw. dessen beauftragter Kanzlei bereits 2010 vorlagen. Dies macht eine Verjährung der Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche wahrscheinlich. Um sich nciht dem Risiko einer negativen Feststellungklage auszusetzen, berühmt sich Fareds für die MIG Film GmbH auch gar nicht dieser Ansprüche.
Dies gilt aber nicht für die Schadensersatzansprüche, für die eine 10 jährige Verjährungsfrist gilt, worauf Fareds im Mahnschreiben hinweist:
„Zusätzlich sei angemerkt, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzbetrag um eine Forderung aus deliktischem Verhalten handelt und somit eine Verjährungsfrist von 10 Jahren einschlägig ist (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10), dieser Betrag also weiterhin gefordert werden kann.“ (Hervorhebung nur hier)
Fazit:
Die Verfahren werden immer differenzierter, wer immer nur nach Schema F vorgeht, übersieht die Details. Anwaltliche Beratung lohnt sich. Der aufmerksame Leser erkennt nun, dass die hier gewählte Überschrift falsch ist. Allerdings werden Adressaten sicher in diesem Zusammenhang suchen und sonst wohl kaum auf den Beitrag stossen. Das wäre schade.
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