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15.000,00 EUR Schmerzensgeld für gefälschte Nacktfotos

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Die Rechtsanwälte Kopp und Partner weisen auf eine interessante Entscheidung hin, welche das OLG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2015 – Az.: 13 U 25/15) zu gefälschten Nacktfotos und gefälschten Porno-Bildern gefällt hatte. Der Fall hatte den Sachverhalt zu Grunde, dass der Beklagte  Porno-Bilder  von der Klägerin  gefälscht hatte, in dem er mittels  Bildbearbeitung Gesicht der Klägerin auf Nackt/pornografische Fotos eingefügt hatte. Die Bilder wurden mit vulgären Beschreibungen des Sexualakts versehen, dies sogar vereinzelt unter Nennung des Namens und des Wohnortes der Klägerin. Dass  OLG Oldenburg v. 11.08.2015 sprach 15.000,00 EUR immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) zu. Es führte aus:

Die Klägerin muss den ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden Eindruck hinnehmen, dass sie sich willentlich in der auf den Fotos ersichtlichen herabwürdigenden Weise ablichten lässt und damit bereit ist, sich zum Objekt fremder Begehrlichkeiten zu machen.“

OLG Oldenburg reduzierte Scherzensgeld auf 15.000,00 EUR

Die Vorinstanz  (LG Oldenburg) hatte noch 22.000,00 EUR Schmerzensgeld zugesprochen. Das LG Oldenburg hatte zur Höhe des Schmerzensgeld ausgeführt

„Hierfür hatte das Gericht zunächst die besondere Eingriffsintentsität zu berücksichtigen: Die Bildmanipulationen zeigen die anscheinend entblößte Klägerin u.a. in pornografischen Posen, zum Teil auch, wie sie sich dem Anschein nach dem Geschlechtsverkehr hingibt – oral, anal und vaginal und teils mit mehreren Männern (Anlage…). Die Abbildungen werden von der Klägerin zu Recht als erniedrigend, abstoßend und zutiefst verletzend empfunden. Sie wird auf den ihnen zum bloßen Objekt sexueller Begierde herabgewürdigt. Auch ist nicht erkennbar, dass es sich um reine Bildmanipulationen handelt, so dass der Eindruck vermittelt wird, auf den Darstellungen sei tatsächlich die Klägerin (und nicht lediglich deren Gesicht) abgebildet. (…)

Entwicklungen zum Schmerzensgeld bei Privatpersonen

Mit den immer weiter steigenden Möglichkeiten mit einem Click und ohne vertiefte technische Kenntnisse die Persönlichkeitsrechte zu verletzen, gibt es in den letzten Jahren viel mehr Rechsstreite zwischen Gleichen (Endverbrauchern). Während die letzten 50 Jahre 99% der Rechtsstreite zu Persönlichkeitsrechten aufgrund der Verwendung von Abbildungen in Zeitungen und zu Werbezwecken geschah, gründen die Auseinandersetzungen der letzten Jahre um Veröffentlichungen auf Seiten wie you Porn (Rachepornos), Nacktfotos in sozialen Netzwerken, Sexting usw.

15.000,00 EUR Schmerzensgeld angemessen?

Die von der ersten Instanz zugesprochenen Summe war sehr hoch, aber auch die 15.000,00 EUR stellen wohl einen Rekordwert dar. Das Schmerzensgeld hat eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Das Problem bei Verletzungen wie der hier streitgegesnständlichen ist, dass sie faktisch immer fortwirken – anders als eine Zeitschrift, die irgendwann vergilbt, oder eine Fernsehsendung, bei der schon eine Woche später das meiste Vergessen ist, wirken die Verletzungen im Internet fort, wie auch das LG Köln, aaO als Eingangsinstanz ausdrücklich erörterte:

„Der Kreis der möglichen Betrachter ist bei Internetveröffentlichungen praktisch unbegrenzt. Es ist gerichtsbekannt, dass technisch keine Möglichkeit besteht, einmal im Internet frei zugänglich gemachte Inhalte je wieder komplett zu löschen. Selbst wenn die Dateien auf den Ursprungsservern gelöscht werden, kann nie ausgeschlossen werden, dass diese anderweitig bereits heruntergeladen und später auf anderen Websites wieder hochgeladen werden. Die Klägerin muss auch in Zukunft damit leben, dass pornografische Darstellungen, die anscheinend ihre Person zeigen, einer weltweit unbegrenzten Personenzahl zugänglich sind. Dies kann über die persönliche Verunglipfung hinaus erhebliche – auch wirtschaftliche – Folgen haben. (…)“

Vor diesem Hintergrund scheint die Summe von 15.000,00 EUR hoch aber nicht unverhältnismäßig, ein Rückgriff auf die weiter umstrittene Präventivfunktion ist nicht notwendig.

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