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2000,00 EUR Streitwert und 20,00 EUR Schadensersatz für ein Bild – Wer hat recht?

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Das AG Köln hat sich in einer Entscheidung v. 1. Dezember 2014 – AZ 125 C 466/14 sich sehr kontrovers zur Frage des Schadensersatzes (20,00 EUR für ein Lichtbild),  des Unterlassungstreitwerts (2.000,00 EUR) und der Abrechnung  geäußert.

Der Sachverhalt

Die Klägerin züchtet als Hobby Geflügel und veröffentlicht selbstgefertigte Fotos ihrer Zuchterfolge über ihre Homepage. Eines dieser Fotos zeigt zehn Junggänse auf einem Rasenstück. Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb. Er verkauft über die Kleinanzeigenseite des Internetportals eBay u. a. Junggänse. Um seine Angebote zu illustrieren verwandte er das Foto der Klägerin in zwei Kleinanzeigen.

Wer sind die Kombattanten um das Recht?

Von mir bis jetzt übersehen, hatte sich auch der sehr geschätzte Kollege Dr. Bahr zu diesem Urteil geäußert. Der Blog des Kollegen Dr. Bahr ist durch die Bank extrem sachlich gehalten. Der Kollege hat sich dazu hinreißen lassen das Urteil mit den für untypischen Worten zu kommentieren:

„Hier scheint man in Köln im Dezember besonders intensiv Karneval gefeiert zu haben. Anders lassen sich diese Ausführungen kaum erklären“.

Klare Positionen sichern den Einzug in dies noch neue Reihewer hat recht“, diesmal also das AG Köln – da erscheint eine weitere Vorstellung unnötig – gegen RA Dr. Martin Bahr.

1.Unterlassungsstreitwert

Das AG Köln hat den Unterlassungsstreitwert mit 2.000,00 EUR für ein Lichtbild festgesetzt. RA Dr. Bahr führte kritisch aus: „Die Entscheidung des AG Köln steht nicht im Einklang mit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln und kann daher nur als vollkommen abwegig beurteilt werden. Das Gericht erwähnt noch nicht einmal die Ansicht des OLG Köln, wonach bei einem Online-Fotoklau durch einen Unternehmer ein Streitwert von 6.000,- EUR pro Bildübernahme angemessen ist (OLG Köln, Beschl. v. 25.08.2014 – Az.: 6 W 123/14; Beschl. v. 22.11.2011 – Az.: 6 W 256/11).“ Das LG Köln 28 T 1/15 hat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 auf die Streitwertbeschwerde ausgeführt:

„Davon ausgehend entspricht es der ständigen Rechtsprechung der bei dem Landgericht Köln mit Urheberrechtsstreitsachen befassten Kammern sowie des zuständigen 6. Zivilsenats beim Oberlandesgericht Köln (vgl. OLG Köln vom 22.11.2011 — 6 W 256/11), den Streitwert im gerichtlichen Verfahren für einen Unterlassungsantrag im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet regelmäßig auf 6.000,- EUR bzw. auf 3.000,- EUR, wenn es sich um eine private oder kleingewerbliche Nutzung handelt, festzusetzen. Anlass, davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse des Antragstellers bzw. Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer „ex-ante“-Betrachtung. Dieses Interesse ist weder auf einen Vertragsschluss mit dem Antragsgegner als Rechtsverletzer gerichtet noch wird es durch die möglichen Einnahmen des Antragstellers bzw. Klägers durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt. Vielmehr geht es dem Antragsteller bzw. Kläger um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dieses Interesse ist daher streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der kleingewerblichen Nutzung des Fotos durch Beklagten. mit 3.000,-EUR angemessen abgebildet. Eine weitere Erhöhung des Streitwerts sieht das Gericht demgegenüber nicht als gerechtfertigt an, da die öffentliche Zugänglichmachung lediglich in zwei Fällen und binnen eines kurzen Zeitraums von neun Tagen erfolgte.“

Ich bin durchaus der Ansicht, dass sich diese Auffassung gut vertreten lässt. Eine Reduzierung des Streitwerts von 3000,00 EUR auf 2.000,00 EUR erscheint auch durchaus im üblichen Rahmen. In diesem Punkt geht die Kritik von Dr. Bahr daher wohl fehl.

2. Schadensersatzhöhe

Die zugesprochene Schadensersatzsumme von 20,00 EUR mutet dagegen schon eher sonderbar an. Die Klägerin begehrte 200,00 EUR Schadensersatz und bekam vom Amtsgericht 20,00 EUR mit folgender Begründung zugesprochen:

„Für die Fotos von Laien gibt es im Allgemeinen keinen Markt; lediglich ausnahmsweise werden in der Regel dann niedrigere Beträge gezahlt. Das zeigt die allgemeine Lebenserfahrung; sie wird aber auch durch den Umstand bestätigt, dass Stockagenturen, also Onlinemarktplätze, für Fotos, wie beispielsweise Fotolia.de Lizenzen für Fotos von Hobbyfotografen entweder gratis oder für wenige Euro, nur selten für mehr als 20,00 €, anbieten.“

Die Differenzierung des AG danach, ob das Foto von einem Berufsfotografen oder von einer Privatperson erstellt wird und davon auch die unmittelbare Anwendbarkeit der MFM Tabelle abhängen zu lassen, ist plausibel. Die Klägerin betreibt auch nach dem Sachverhalt keinen Aufwand bei der Erstellung der Bilder, der mit einem Fotografen vergleichbar ist. Gleichwohl war bei der 20,00 EUR Schätzung wohl zu sehr Schmalhans Küchenmeister. Hätte das Gericht von den geforderten 200,00 EUR einen Abschlag von 100,00 EUR genommen, wäre dies wohl angemessener gewesen.

3. „Allgemeine“ Ausführen des AG Köln zu Abrechnungen und Einfluss auf Streitwert

Nicht unbedenklich sind aber die begleitenden Ausführungen des AG Köln,aaO:

„Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten“ Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat“.

Tatsächlich ist es so, dass bereits mehrfach gerichtlich festgestellt wurde, dass solche Abreden existieren (vgl. auch hier). Ob das jetzt allerdings die Regel ist und gar der Lebenserfahrung entspricht, scheint mir zumindest doch ohne weitere Ausführungen eine recht krasse Unterstellung. Mithin sind die Ausführungen auch inkonsequent. Wenn das AG Köln davon ausgeht, dass im konkreten Fall die Abmahnkosten geteilt werden, dann waren sie nicht „erforderlich“ im Sinne des § 97a Abs. 3 UrhG. Dann hätte das Amtsgericht gar keine Abmahnkosten zusprechen dürfen und nicht die Abmahnkosten reduzieren sollen. Das ist schon krass inkonsequent.

4. Fazit:

Die Entscheidung des AG Kölns ist auf den ersten Blick keineswegs so abwegig, wie dies der Kommentar von Dr. Bahr vermuten lässt, ist aber in Ihrem Hauptkritikpunkt, der wohl auch im Mittelpunkt der Entscheidung steht, inkonsequent. Anders übrigens das AG Hamburg,  Im Ergebnis daher wohl Punktvorteil für Dr. Bahr.

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