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Jameda: Behandlung ungenügend - Und nun?

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Jameda: Behandlung ungenügend

Jameda: Behandlung ungenügend. Wer Arzt ist und seine Praxis im Internet "googelt", der könnte eine böse Überraschung erleben. Auf Platz 1 bei Google taucht selten die eigene Praxis aber stattdessen Jameda auf. Jameda ist eine sogenannte Bewertungsplattform. Dritte können Mediziner bewerten und ihre Einschätzung mit der Welt teilen. Dazu können Sie einen Text schreiben und daneben den Mediziner in verschiedenen Bewertungskategorien Schulnoten vergeben.  Der BGH hatte sich  bereits am 23.06.2009 - VI ZR 196/08 in der Spickmich Entscheidung zu Bewertungsportalen  geäußert und eine Notenbewertung grundsätzlich für zulässig erachtet. Bei der SpickMich-Entscheidung wurde festgehalten, dass Schüler Lehrer in verschiedenen Kategorien mit Schulnoten bewerten dürfen, als die Sozialsphäre der Lehrer betroffen wurde. Der BGH führt wörtlich  aus:

„Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein  im  Kontakt  mit  der  Umwelt  vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.“

Für Ärzte hat der BGH dann noch einmal die Grundsätze der Spickmich Entscheidung bestätigt (BGH v. 23 September 2014 – VI ZR 358/13):

„Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW -RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Weil der Arzt auf der anderen Seite nur in Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit betroffen sei, muss der Arzt die Bewertung oder die Bewertungsmöglichkeit an sich hinnehmen. Der Arzt muss sich also in seinem beruflichen Umfeld gefallen lassen, dass er auf Bewertungsplattformen bewertet und/oder kritisiert wird
Leider ist die Kritik nicht immer fundiert oder berechtigt und oftmals schreiben nicht die 99% zufriedenen Patienten sondern die Patienten, welche meinen das an ihren Bewertungen die Welt genesen müsse  - Satans little Yelper. Die Menschen also, welche den Halbgöttern in Weiß einmal zeigen wo der Hammer hängt und dass man mit ihnen nicht alles machen kann. Da werden dann nach einem kurzen Text aller Ärger des Tages mit ungenügend Noten in den wesentlichen Kategorien  bewertet. Je schlechter die Bewertung und desto weniger sonstige  Bewertung der Arzt hat, umso stärker schlägt die negative Bewertung auf die Gesamtbewertung durch.  Aber der Arzt ist nicht völlig schutzlos. Der Arzt muss unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik nicht hinnehmen. Rufmord und Schmähkritik ist nie hinzunehmen. Schmähkritik ist die Verunglimpfung ohne Sachbezug um ihrer selbstwillen. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Wenn diese unwahr ist, kann der Arzt dagegen vorgehen.  
In erstaulich vielen negativen Bewertungen wird die Behandlung von unzufriedenen Patienten sehr oft mit „ungenügend“ bewertet. Wann ist denn eine Behandlung ungenügend?  Von der Logik her, wenn ein schwerer Kunstfehler begangen wurde.  Das wird aber in den wenigsten negativen Bewertungen behauptet .  Ferner stellt sich die Frage, ob die Note zur Behandlung nicht eine Tatsachenbehauptung dahingehend ist, dass die Behandlung nicht den ärztlichen Heilvorschriften entspricht.
Dies sieht der BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15 nicht so streng, wenn er ausführt:

„Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztliche Kunstfehler unterlaufen seien[…]. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden – für den durchschnittlichen Leser erkennbar – typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist.“

Es wird also argumentiert, dass die Behandlung doch bewertet werden darf, weil Leser der Plattform wüssten, dass eine schlechte Note nicht mit einer schlechten Behandlung gleichzusetzen sei. Das überzeugt mich beim besten Willen nicht. Zum einen denke ich, dass der BGH die Aufmerksamkeitsspanne von Lesern eines Bewertungsportals überschätzt. Selbstverständlich vermuten die Leser wenn die Behandlung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde, eine wirklich sehr sehr schlechte ärztliche Dienstleistung. Insbesondere als viele Bewertungen erschreckend substanzarm sind. Im Text steht nur „Bloß nicht hingehen“ und „Geldschneider“ samt der obligatorischen Ausrufezeichen – mindestens vier ist Plicht und daran folgt die Notenbewertung. Auch setzen sich die meisten Bewerter gar nicht so intensiv mit Bewertungen auseinander.  Frei nach dem Motto, das Beste ist gut genug, wird ohnehin nur ein Arzt konsultiert, der einen 1,00 –bis 1,3  Notenschnitt hat.
Der BGH verkennt im Übrigen die stetig steigenden wirtschaftliche Bedeutung dieser Bewertungsprotale für Selbstständige. Darauf werde ich mit meinem gesonderten Beitrag eingehen. Ungeachtet all dessen verschwimmen aber auch die Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen. Es ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich, ob eine Behandlung „gut“ oder „schlecht“ ist. Nur weil der Bewerter Laie ist und zu dieser Frage nichts beitragen kann, muss man ihm nicht erlauben dennoch eine Bewertung dazu abzugeben. Wir würden auch bei einem vierjährigen Kind nicht  plötzlich falsche Addition als richtig bezeichnen, nur weil das Kind es nicht besser weiß oder wissen kann. 

Mit der gleichen Logik könnten wir ansonsten Bewertungsportale für Richter eröffnen, in denen die Fachkenntnis des Richters beurteilt wird. Das ist hanebüchen. Patienten können bewerten, ob ein Arzt einfühlsam ist, ob er schnell einen Termin vergibt und mit starken Einschränkungen vielleicht noch dessen Aufklärung, auch dessen Wartezimmer mag man bewerten. Die Behandlung an sich kann der Patient – außer er ist selbst Mediziner – nicht bewerten. Jedenfalls sollte nach meiner Meinung für diese Kategorie nur mit ausführlicher Begründung eine Note schlechter als befriedigend vergeben werden. Gerade darüber ärgern sich viele Ärzte, die ich wegen rufschädigenden Äußerungen berate. 

Was tun bei Jameda: Behandlung ungenügend?

Obwohl gute Gründe dagegen sprechen, kommt es nach aktueller Rechtsprechung des BGH für die Frage, ob eine Behandlung gut oder schlecht ist, nicht auf objektive Umstände an. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit auch Laien die Behandlung frei bewerten dürfen müssen und dass außerdem alle anderen Leser dies auch als reine Meinungsäußerung wahrnehmen. Glücklicherweise gibt es aber andere Angriffspunkte zu Jameda Bewertungen, zu denen Sie sich gern im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung beraten lassen können.

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