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DSGVO Abmahnung: Zwischenbericht nach 150 Tagen

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DSGVO Abmahnung

Knapp 150 Tage nach dem Inkrafttreten der  DSGVO nur wenige haben eine DSGVO Abmahnung erhalten: Mittlerweile ist die erste Aufregung um das Thema DSGVO abgeklungen. Auch in den Medien ist es um das Thema etwas stiller geworden. Die vielseits beschworene DSGVO-Abmahnwelle ist bisher ausgeblieben. Wir konnten für unseren Mandanten eine DSGVO Abmahnung erfolgreich vor Gericht abwehren.

Die Ursache dafür ist, dass die “Abmahnbarkeit” von DSGVO-Verstößen durch Wettbewerber zunächst unklar war. Hier herrscht nach wie vor Uneinigkeit bei den Gerichten und in der juristische Literatur.

DSGVO Abmahnung möglich? Was sagen die Juristen? 

Vielfach wird im Bereich der DSGVO eine Anspruchsberechtigung der Wettbewerber mit guten Gründen verneint. Denn nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO soll die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO abschließend regeln (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.40a). Die Gegenmeinung vertritt die Ansicht, dass die DSGVO die Aktivlegitimation nicht abschließend regele. Dies sei daran erkennbar sei, dass die Art. 77 ff. DS-GVO selbst anderweitige Rechtsbehelfe ausdrücklich vorsähen (Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371).

Seit Inkrafttreten der DSGVO ergingen zu der Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen bereits einige Entscheidungen deutscher Gerichte. Das LG Würzburg (Beschluss v. 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18). hatte angenommen, dass Verstöße gegen die DSGVO auch per wettbewerbsrechtlicher Abmahnung verfolgt werden können. Das LG Bochum (Urteil v. 7.8.2018, Az. 12 O 85/18) hielt dagegen und erteilte der Verfolgbarkeit per wettbewerbsrechtlicher Abmahnung eine klare Absage.

Jüngst hatte sich das OLG Hamburg als erstes höherinstanzliches Gericht mit der Frage beschäftigt gehabt und entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnbar seien. (Urteil vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17). Das OLG Hamburg ist der Ansicht gefolgt, dass die Vorschriften der DSGVO nicht abschließend seien und damit kein abschließendes Sanktionssystem darstelle, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber entgegenstünde. Daher kann in Bezug auf DSGVO-Abmahnungen grundsätzlich keine Entwarnung gegeben werden.

Da bei Online-Verstößen die Regelungen des fliegenden Gerichtsstands gelten, können Unterlassungsklagen gezielt dort angebracht werden, wo die Rechtsprechung eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen bejaht. 

Kein Aktionismus aber Handeln erforderlich bei DSGVO Abmahnung

Falls Ihr Unternehmen die Vorgaben der DSGVO bislang noch nicht umgesetzt hat, sollte spätestens die Entscheidung des OLG Hamburg ein deutlicher Anreiz dazu sein. Denn am besten ist einer DSGVO Abmahnung immer noch zu begegnen, indem sie keine Angriffsfläche bieten.
 

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