Was tun bei negativen Ergebnissen in der Google Vorschau (Autocomplete)?
Google haftet für rufschädigende automatisch angezeigte Wortkombinationen bei der Google-Suche (Autocomplete) und muss diese entfernen: Die Google Suchfunktion ist heutzutage aus dem alltäglichen Leben nicht mehr wegzudenken und daher von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Wenn man bei Google den Beginn eines Suchbegriffs eingibt, erfolgt durch ein Feature namens Autocomplete eine automatische Vervollständigung. Es werden also Suchvorschläge unterbreitet.
Doch wie funktioniert das eigentlich?
Google-Autocomplete ist eine Erweiterung der Internet-Suchmaschine Google, bei der dem Suchenden bereits während des Tippens eines Suchworts in einem Fenster möglichweise relevante Erweiterungen seiner Suchanfrage angezeigt werden. Die Autocomplete-Funktion ist in Deutschland seit April 2009 verfügbar. Während der Eingabe werden mithilfe des Google-Algorithmus basierend auf den Suchaktivitäten anderer Nutzer und auf Inhalten der von Google indexierten Webseiten Suchanfragen vervollständigt und angezeigt. Die Autocomplete-Funktion führt allerdings oftmals zu Vorschlägen, die die betroffenen Privatpersonen und Unternehmen mit ehrverletzenden Begriffen in Verbindung bringt. Wen zum Beispiel Google bei der Suche nach einem Zahnarzt "unseriös" oder nach einem Geschäftsmann "Betrug" vorschlägt, kann das erheblichen Schaden für die betroffene Person bedeuten.
Inwieweit kann man gegen die hiermit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorgehen?
Hierzu hat das OLG Köln am 08.04.2014 (Az. 15 U 199/11) dass Google ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer Rechtsverletzung nicht untätig bleiben darf und rufschädigende Inhalte unverzüglich entfernen muss. Das OLG Köln war ursprünglich der Ansicht, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, Suchwortergänzungen, die der Suchmaschinenanbieter im Rahmen seiner Autocomplete-Funktion bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe vorschlägt, löschen zu lassen.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Köln zurückverwiesen. Der BGH hatte im Mai 2013 entschieden, dass ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen ist. Das OLG Köln hat Google daraufhin mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: 15 U 199/11) teilweise zur Unterlassung verurteilt und zwar soweit Google auf die Löschungsaufforderung hin nicht reagiert hat. Eine erneute Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Das OLG Köln hat somit klargestellt, dass betroffene rufschädigende Suchvorschläge bei Google nicht hinnehmen müssen.
Wenn auch Sie bzw. Ihr Unternehmen durch bestimmte Suchvorschläge bei Google geschädigt sollten Sie daher nicht zögern, unverzüglich die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Gern stehen wir Ihnen hierzu mit unserer Erfahrung und Expertise in diesem Bereich zur Verfügung.
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