Neue Cookie Entscheidung des BGH
Die neue Cookie Entscheidung des BGH sorgt für Rechtssicherheit: „Für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich"
Bezüglich der Frage, ob und wenn ja in welchen Fällen für den Einsatz von Cookies eine wirksame Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich ist und welchen konkrete Erfordernisse eine solche Einwilligung genügen muss, damit eine Zustimmung der Nutzer datenschutzkonform ist, herrschte lange Zeit Unsicherheit. Dieser Unsicherheit hat der BGH heute ein Ende gesetzt und entschieden, dass der Einsatz technisch nicht unbedingt erforderlicher Cookies eine aktive und informierte Einwilligung des betroffenen Nutzers erfordert. Erst nach dem diese erteilt wurde, dürfen betroffene Cookies gesetzt werden. Eine Opt-Out-Lösung für Cookies, die nicht zwingend erforderlich sind, ist daher nunmehr nicht mehr zulässig. Der betroffenen Nutzer muss seine Einwilligung zum jederzeit wieder widerrufen können
Eine wirksame Einwilligung des Betroffenen erfordert, dass dieser für jedes Cookie durch eine aktive Handlung seine Einwilligung erteilen kann. Eine solche aktive Handlung kann zum Beispiel das Setzen eines Häkchens sein. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Auswahlmöglichkeit keine bereits gesetzten Häkchen oder voreingestellten Ankreuzkästchen verwendet werden dürfen.
Darüber hinaus muss der Betroffene bereits bei der Einwilligungserteilung in klarer und verständlicher Weise über die Funktionsweise jedes Cookies, insbesondere über die Funktionsdauer und mögliche Zugriffe durch Dritte, umfänglich informiert werden. Ferner muss der Betroffene die Möglichkeit haben, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu können. Hierbei ist zu beachten, dass der Widerruf der Einwilligung grundsätzlich so einfach sein muss wie deren Erteilung.
Generaleinwilligungen für alle auf einer Website verwendeten Cookies sind somit nicht wirksam. Das bloße Einblenden eines Cookie-Banner, das sich durch Bestätigung eines „OK“-Buttons wegklicken lässt, ist daher künftig unzulässig. Vielmehr muss je nach Cookie eine differenzierte Einwilligung vor dem Ablegen oder dem Zugriff auf den Browser des Betroffenen erfolgen.
Die neue Cookie Entscheidung des BGH kommt jedoch wenig überraschend, da bereits der EuGH mit Urteil vom 01. Oktober 2019 (Az. C-673/17) entschieden hat, dass Datenverarbeitungen durch Cookies oder vergleichbare Technologien nur nach aktiver vorheriger Einwilligung des Betroffenen zulässig sind. Ausgenommen von diesem Einwilligungserfordernis sind laut EuGH lediglich Cookies, die für den Betrieb einer Webseite technisch notwendig sind.
Die entscheidende Frage jedoch, welche Cookies für den Betrieb einer Webseite technisch unbedingt notwendig sind, bleibt leider nach wie vor offen. Diese Frage werden in der Zukunft die Gerichte und Datenschutzbehörden klären müssen.
Wenn Sie zu diesem Thema weitergehende Fragen haben oder Beratung im Hinblick auf die neue Cookie Entscheidung des BGH benötigen, stehen wir Ihnen hierzu jederzeit gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs telefonisch zur Verfügung.
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