SKW Schwarz Rechtsanwälte: § 97a II UrhG anwendbar
Ein Dauerbrenner in der Auseinandersetzung mit Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzungen ist die Frage, ob § 97a II UhrG (100 EUR Deckelung der Anwaltskosten) anwendbar ist. Entgegen kritischen Stimmen bin ich der Meinung, dass die 100 EUR Deckelung zumindest in den Fällen anwendbar ist, in...